EU Omnibus: Was KMU in Bezug auf Nachhaltigkeitsbericht-Erstattung erwarten dürfen

Die "Omnibus"-Initiative ist eine umfassende Gesetzesinitiative der Europäischen Kommission, die darauf abzielt, die Nachhaltigkeitsberichterstattung und andere regulatorische Anforderungen in der EU zu vereinfachen und zu konsolidieren. Diese Initiative umfasst die Zusammenführung der CSRD mit der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und der EU-Taxonomie-Verordnung. Ziel ist es, die bürokratische Belastung für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), zu reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken.

Welche Änderungen ergeben sich für KMU durch Omnibus?

Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, die administrativen Belastungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erheblich zu reduzieren. KMU werden von übermäßigen Nachhaltigkeitsberichterstattungsanforderungen befreit, insbesondere wenn sie in die Lieferketten größerer Unternehmen eingebunden sind. Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitern und einem Umsatz unter 50 Millionen Euro fallen außerhalb des Anwendungsbereichs der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Für diese Unternehmen, die unterhalb dieser Schwellenwerte (inklusive kapitalmarktorientierte KMU), von denen zahlreiche bereits mit der Erstellung eines CSRD-konformen Nachhaltigkeitsberichts begonnen haben, würde die Pflicht zur Berichterstattung entsprechend entfallen. Dies betrifft nach Angaben der EU-Kommission rund 80 % der ursprünglich betroffenen Unternehmen. Große Unternehmen sollen künftig nicht mehr berechtigt sein, von Firmen mit weniger als 500 Beschäftigten zusätzliche Nachhaltigkeitsdaten zu fordern, die über die freiwilligen ESRS-Standards für KMU (VSME-Standards) hinausgehen, es sei denn, es gibt zwingende Gründe für spezifische zusätzliche Informationen. Dieses Vorgehen zielt darauf ab, den sogenannten Trickle-Down-Effekt zu mindern, der derzeit dazu führt, dass kleinere Unternehmen in der Lieferkette zunehmend mit Berichtspflichten belastet werden, die ursprünglich nicht für sie vorgesehen waren.

Wer ist ab wann berichtspflichtig?

Die Berichterstattungspflichten konzentrieren sich auf große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und entweder einem Umsatz über 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme über 25 Millionen Euro. Diese Unternehmen müssen nach den europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) berichten. Die Berichtspflichten für Unternehmen, die derzeit unter die CSRD fallen, werden um zwei Jahre verschoben, sodass die Umsetzung erst 2028 erfolgen muss. Für Unternehmen, die nach der bisherigen CSRD bereits seit dem 1.1.2024 berichtspflichtig sind (Welle 1), ändert sich nichts (sofern sie in den neuen Anwendungskreis fallen). Das heißt, sie bleiben auch für 2025 berichtspflichtig.

Warum soll es diese Änderungen geben?

Die Änderungen sollen die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmen stärken, indem sie die regulatorischen Belastungen verringern und gleichzeitig die Nachhaltigkeitsziele der EU unterstützen. Die Vereinfachungen sollen den Unternehmen helfen, sich besser an die Anforderungen der grünen und digitalen Transformation anzupassen, Investitionen anzuziehen und qualitativ hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen. Die Vorschläge zielen darauf ab, die Komplexität und die Kosten der Einhaltung von Vorschriften zu reduzieren, insbesondere für KMU, und gleichzeitig die Ziele des Europäischen Grünen Deals zu erreichen.

Ab wann sind die Änderungen gültig?

Die Änderungen treten in Kraft, sobald das Europäische Parlament und der Rat eine Einigung erzielt haben und die Änderungen im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden. Die Verschiebung der Berichtspflichten auf 2028 gibt den Unternehmen mehr Zeit, sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. Die vorgeschlagenen Änderungen zur Vereinfachung werden derzeit geprüft und sollen priorisiert behandelt werden.

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